Abschliessende Bundesregelung unerlässlich
Der VSKF erachtet das Ziel des geltenden Konsumkreditgesetzes - Verbesserung des Schutzes der Konsumenten vor Missbrauch, insbesondere durch eine Kreditprüfungspflicht - als sinnvoll. Die Bundesregelung hat die Rechtsgrundlage in der ganzen Schweiz vereinheitlicht. Somit ist die Rechtssicherheit und Transparenz für Konsumkreditnehmer und –anbieter gegeben.
Sorgfaltspflicht – ein zentrales Element
Die Pflicht zur umfassenden Prüfung der Kreditfähigkeit stellt ein zentrales Element des Konsumkreditgesetzes dar. Sie wird auch vom VSKF als massgebliches Schutzanliegen anerkannt. Das KKG verbindet die Sorgfaltspflicht mit einer Begrenzung der Kredithöhe bzw. der Kreditlaufzeit. Die Beschränkung der Kreditrückzahlungsdauer auf 36 Monate, welche im Konsumkreditgesetz verankert ist, ist ein sehr strenger Faktor der Kreditwürdigkeitsprüfung und hilft, eine Überschuldung der Konsumenten zu vermeiden.
Differenzierte Vorschriften für Leasing und Kreditkarten
Der Gesetzgeber trägt dem spezifischen wirtschaftlichen Charakter der Leasing- und Kreditkartenverträge Rechnung, indem er sie nicht in allen Bereichen den selben Vorschriften unterstellt wie die Konsumkredite:
- Leasingverträge fallen unter das Gesetz, sofern bei vorzeitiger Vertragsauflösung die vereinbarten Raten erhöht werden. Ihr Abschluss setzt ebenfalls eine vom Gesetz definierte Kreditfähigkeitsprüfung voraus, jedoch unterstehen sie keiner Betrags- bzw. Laufzeitbegrenzung wie die Konsumkredite.
- Kreditkartenverpflichtungen sind erst dann der IKO (Informationsstelle für Konsumkredit) zu melden, wenn der Kreditnehmer dreimal hintereinander von der Kreditoption Gebrauch gemacht hat und der ausstehende Betrag CHF 3000 oder mehr beträgt.
Faktisches Auszahlungsverbot vor Ablauf der Widerrufsfrist
Ein Widerrufsrecht für Konsumkreditnehmer ist sinnvoll und wurde von vielen Kreditanbietern bereits vor dem Inkrafttreten des Konsumkreditgesetzes eingeräumt.
Höchstzinssatz
Grundsätzlich stellt jeder staatliche Eingriff in eine freie, marktwirtschaftliche Preisgestaltung einen Verstoss gegen die verfassungsrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit dar.
Mit der Übertragung der Kompetenz an den Bundesrat, den Höchstzinssatz anhand der von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung massgeblichen Zinssätze festzulegen, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass extremen Zinstrends Rechnung getragen und geordnete Anbieterstrukturen erhalten werden können, die ein Abdrängen der Nachfrage in den schwarzen Markt verhindern. Die langfristig verbindliche Richtlinie von 15 % übernimmt den zuvor in verschiedenen Kantonen geltenden Höchstzinssatz.
Sanktionen
Verstösse gegen das Konsumkreditgesetz seitens der Anbieter werden geahndet. Die Sanktionen gehen bis zum Verlust des gewährten Kreditbetrages samt Zinsen und Kosten.
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