Bund
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Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001
(Inkraftsetzung per 1.1.2003 Gesetzestext |
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Geltungsbereich:
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- Konsumkredite (Barkredite)
- Kreditversprechen
- Teilzahlungsverträge
- Überziehungskredite
- Verträge über Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption
- Leasingverträge, sofern bei vorzeitiger Vertragsauflösung die Leasingraten nach Massgabe der Entwertung des zu finanzierenden Objektes aufgerechnet werden.
- Konsumkreditverträge mit Beträgen von CHF 500 bis und mit CHF 80.000
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Wesentlicher Inhalt:
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- Form- und Inhaltsvorschriften für Verträge
- Pflicht zur Information des Konsumenten
- Höchstlaufzeit
- Widerrufsrecht des Kredit- und Leasingnehmers
- Verzugsregelung
- Obligatorische Meldungen an die Informationsstelle für Konsumkredit
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Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung
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Höchstkreditbegrenzung
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Bewilligungspflicht für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten
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Vorschriften zur Werbung
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Abschliessende Bundesregelung
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Revidierte Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 1. März 2006 Gesetzestext
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Wichtigste Änderungen in der Revision:
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VKKG ab 1.3.06
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Fachliche Voraussetzungen
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Für Kreditgeber: kaufmännische Grundbildung oder gleichwertige Ausbildung und mind. 3 Jahre Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich. Für Kreditvermittler: mind. 3 Jahre Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich oder in einem vergleichbaren Bereich.
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Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten
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Berufshaftpflichtversicherung, Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Sperrkonto bei einer Bank. Umfang der Sicherheit: 500'000 Fr. für Kreditgeber, 10'000 Fr. für Kreditvermittler.
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Inhalt der Verordnung:
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- Höchstzinssatz 15% p.a.
- Organisation, Inhalt, Umfang und Zugriff betreffend Informationsstelle für Konsumkredit
- Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
- Befristung und Entzug der Bewilligung
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889
(Revision vom 16.12.1994, in Kraft seit 1.1.1997) Gesetzestext
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Geltungsbereich:
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Wesentlicher Inhalt:
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- Bestimmungen über einvernehmliche private Schuldenbereinigung
- Drei- bis sechsmonatige Stundung für den Schuldner
- Unterstützung des Schuldners durch einen Sachwalter
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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986
(Revision in Kraft seit 1.1.1997) Gesetzestext |
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Geltungsbereich:
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Wesentlicher Inhalt
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- Inhaltsvorschriften für öffentliche Auskündigungen
- Inhaltsvorschriften für Vertragsformulare
- Verbot illoyaler Geschäftspraktiken
- Beweislastumkehr für Werbeaussagen
- Obligatorischer Hinweis, dass die Gewährung eines Konsumkredites verboten ist, wenn sie zur Überschuldung führt
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| Vorschriften zum Darlehen (Art. 312 - 318 Obligationenrecht) Gesetzestext |
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Geltungsbereich:
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Wesentlicher Inhalt:
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- Zinsvorschriften
- Verjährungsvorschriften betreffend Darlehensauszahlung
- Vorschriften betreffend Berechtigung zur Auszahlungsverweigerung des Zahlungsunfähigen
- Rückzahlungsvorschriften
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